Kirchengeschichte

Kleine Verfassungsgeschichte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern   

I. Epoche des "Heiligen Römischen Reichs":   

Im katholischen Herzog- und späteren Kurfürstentum Bayern waren reformatorische Ansätze  schon in der Frühzeit der Reformation im Keime erstickt worden. Erstmals 1740 fielen dem Kurfürsten mit der Grafschaft Sulzbürg-Pyrbaum evangelische Untertanen zu. Bis zum Regierungsantritt Max IV. Josef von Pfalz-Zweibrücken (1799) war das Kurfürstentum Bayern ein betont katholisches Staatswesen, wenn auch unter Karl Theodor von Pfalz-Neuburg-Sulzbach (seit 1742 Kurfürst von der Pfalz, seit 1777 auch von Bayern, gestorben 1799) bereits größere evangelische Gebiets- und Bevölkerungsteile (Kurpfalz!) mit Altbayern zusammengeführt worden waren. Evangelische Pfälzer wurden zur Moorkultivierung ins Donaumoos und in die Gegend von Rosenheim gerufen; 1804 entstanden die Gemeinden in Untermax- und Großkarolinenfeld, 1805 kam die evangelische Grafschaft Ortenburg im Tausch an Kurpfalzbayern.   

Die Wurzeln der heutigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern liegen in den evangelischen außerbayerischen - vor allem fränkischen und schwäbischen - Territorien und Reichsstädten des Heiligen Römischen Reichs, die während der ersten beiden Jahrzehnte des neunzehnten Jahrhunderts mit dem traditionell katholischen Kurfürstentum (ab 1806 Königreich) Bayern vereinigt wurden. Wichtigste Kristallisationskerne der Reformation von bleibender Wirkung in unserem Gebiet waren die Freie Reichsstadt Nürnberg und die fränkischen Markgraftümer Ansbach und Kulmbach(-Bayreuth), die sich 1533 eine gemeinsame Visitationsordnung gaben. Vergessen werden dürfen aber auch nicht die bedeutenden Territorien der pfälzischen Wittelsbacher in der heutigen Oberpfalz und um Neuburg an der Donau, die seit 1617 bzw. 1623/28 - mit Ausnahme Pfalz-Sulzbachs, wo später (ab 1652) ein Simultaneum etabliert wurde - durch die volle Gegenreformation dem Protestantismus verlorengingen.    

II. Königreich Bayern:   

Voraussetzung für die Entwicklung Bayerns zu einem konfessionell paritätischen Staat war die aufgeklärte Toleranzpolitik des seit 1799 regierenden Kurfürsten Maximilan IV. Josef (ab 1806 König Maximilian I. Josef) und seines Ministers Maximilian Joseph Freiherr (1809 Graf) von Montgelas. Um die evangelische Kurfürstin Caroline bildete sich in München ab 1799 eine protestantische Hofgemeinde. 1801 erhielt der Weinwirt Michel als erster Protestant das Bürgerrecht in München. Im Jahre zuvor war durch die Amberger Resolution das Junktim zwischen katholischer Konfession und Ansässigmachung entfallen. 1802 wurde der Geistliche Rat aufgehoben, die Kirchenangelegenheiten wurden den Landesdirektionen zugewiesen. Das Edikt über die Religionsfreiheit (1803) ließ Gemeindebildungen der drei im Westfälischen Frieden (1648) anerkannten Konfessionen zu. Mit dem Religionsedikt vom 24. März 1809 wurde noch einmal bekräftigt (§ 28), dass den drei anerkannten Konfessionen schon mit dem Edikt von 1803 der Status öffentlich-rechtlicher Korporationen - “Kirchen-Gesellschaften” - verliehen worden war. Anknüpfend an Titel IV § 9 der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 sicherte deren Beilage II (das “Edikt über die äußeren Rechtsverhältnisse der Einwohner des Königreichs Bayern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften”) allen Einwohnern des Königreichs volle Glaubens- und Gewissensfreiheit und zumindest das Recht auf einfache Hausandacht zu. Darüber hinaus wurden noch einmal “die in dem Königreiche bestehenden drei christlichen Glaubens-Confessionen” als “öffentliche Kirchengesellschaften mit gleichen bürgerlichen und politischen Rechten” anerkannt (§ 24). Diese anerkannten “Kirchengesellschaften” genossen die Rechte “öffentlicher Corporationen” (§ 28). “Die im Staate bestehenden Religions-Gesellschaften sind sich wechselseitig gleiche Achtung schuldig” (§ 80). Wurde dieses Prinzip verletzt, konnte staatlicher Schutz angerufen werden. Der Verfassungsbeilage II waren als Anlagen integriert: das Konkordat von 1817 und das “Edikt über die innern kirchlichen Angelegenheiten der protestantischen Gesammtgemeinde”, das sogenannte Protestantenedikt vom 26. Mai 1818.

Die verschiedenen Gebietsänderungen während der ersten fünfzehn Jahre des 19. Jahrhunderts bewirkten, dass sich die Organisation der "Protestantischen Gesamtgemeinde" im Königreich Bayern nur allmählich herauskristallisierte. Zunächst wurden mit den Territorien die vorgefundenen Behörden übernommen. 1809 entstanden das Generalkonsistorium als Sektion des Innenministeriums und die nachgeordneten Generaldekanate bei den sechs Generalkreiskommissariaten, in deren Bezirken sich protestantische Dekanate befanden. Die fünf bisherigen Konsistorien in München, Ulm, Bamberg, Ansbach und Amberg wurden aufgehoben. 1817 wurde die Zahl der Generaldekanate auf zwei, nämlich Ansbach und Bayreuth, reduziert. Für das linksrheinische Bayern kam das Konsistorium in Speyer hinzu. Durch das “Protestantenedikt” von 1818 (s.o.) erhielt das Generalkonsistorium die Bezeichnung Oberkonsistorium und den Charakter einer selbständigen, dem Innenministerium unterstellten geistlichen Behörde des Landesherren als summus episcopus, der die drei (nunmehr wieder so bezeichneten) Konsistorien in Ansbach, Bayreuth und Speyer (Speyer seit 1817) und das Dekanat München unmittelbar nachgeordnet waren. Am 7. Dezember 1810 war schon auf unterer Ebene die kirchliche Neugliederung in 55 Dekanatsbezirke (heute: 67) erfolgt. 1823 tagten erstmals Generalsynoden auf der Ebene der Konsistorialbezirke. Ab 1824 hieß die “Protestantische Gesammtgemeinde” offiziell “Protestantische Kirche”. Das revidierte Gemeindeedikt von 1834 führte Kirchenverwaltungen für die ortskirchlichen Vermögen (Kirchenstiftungen, “Heilige”) ein, die sich zu Vertetungen der noch nicht mit Rechtsfähigkeit versehenen Kirchengemeinden entwickelten. Im Zusammenhang mit vorangegangenen konfessionellen Zwistigkeiten (1838-1845 Kniebeugungs-Ordre, 1841 Skandal um die Beisetzung der protestantischen Königinmutter Caroline, Innenminister Carl von Abel, “Ultramontanismus”) wurde 1847 das Ministerium des Innern für kirchliche Angelegenheiten gegründet und mit ihm die Kirchen aus dem Innenressort genommen. 1848 schied das Konsistorium in Speyer aus dem Verband mit dem Oberkonsistorium aus und wurde als “Vereinigte Protestantische Kirche der Pfalz” dem Ministerium direkt unterstellt. Die hauptsächliche Überlieferung zur Geschichte der unierten evangelischen Kirche in der bis 1945 zu Bayern gehörenden Rheinpfalz ist im Zentralarchiv der Evangelischen Kirche der Pfalz in Speyer zu suchen.

1849 wurde das “Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten” Nachfolger des Ende 1848/Anfang 1849 für wenige Monate aufgelösten Ministeriums für kirchliche Angelegenheiten. Die Kirchen ressortierten von nun an endgültig zum Kultusbereich. Im selben Jahr tagte zum ersten Mal eine Vereinigte Generalsynode für die beiden rechtsrheinischen (fast ausschließlich lutherischen) Konsistorialbezirke. Diese Tagung führte 1850 zur Einführung der Kirchenvorstände für die rein innerkirchlichen Angelegenheiten auf Gemeindeebene (nach dem Vorbild der pfälzischen Presbyterien). Ab 1881 durfte die Generalsynode in der kirchlichen Gesetzgebung mitwirken. 1887 wurde der Synodalausschuss gebildet. Nach der Einführung der Landeskirchensteuer (1908), um den Kirchen von Staatsbeiträgen unabhängige Einnahmen zu gewährleisten, kam mit der Kirchengemeindeordnung von 1912 die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Kirchengemeinden.

III. Von 1918 bis heute:   

Der im November 1918 erfolgte Sturz der Monarchie brachte der Landeskirche eine Übergangszeit ohne Summepiskopat unter dem Oberkonsistorium und dem Kultusministerium. Die Weimarer Reichsverfassung (1919), der die neue bayerische Verfassung folgte, begründete die Unabhängigkeit der Kirchen vom Staat. Durch die neue Kirchenordnung der reformierten Synode vom 24. Juni 1919 verselbstständigte sich die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern von der lutherischen Kirche. Die 1920 durch die verfassungsgebende Generalsynode beschlossene erste eigenständige Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (rechts des Rheins) legte die auch unter der heutigen Kirchenverfassung weithin noch gültige Organisationsstruktur fest: An die Stelle des Oberkonsistoriums trat ab dem 1. Januar 1921 der Landeskirchenrat, die Konsistorien als Kollegialbehörden verschwanden ganz; das Kirchengebiet wurde in drei Kirchenkreise (heute sind es sechs) unter je einem Kreisdekan (seit 2000 offiziell bezeichnet als „Oberkirchenrat im Kirchenkreis“ bzw. „Regionalbischof“/„Regionalbischöffin"), der zugleich Mitglied des Landeskirchenrats ist, eingeteilt. Die Kreisdekane (Regionalbischöfe/Regionalbischöffinen) üben in ihrem Sprengel bischöfliche Befugnisse aus. Dazu kam die Landessynode als gesetzgebende Versammlung. Aus dem Kirchenpräsidenten, der den Vorsitz im Landeskirchenrat hatte, wurde 1933 mit der Wahl Hans Meisers der Landesbischof. Als zentrale kirchliche Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden fungieren das Landeskirchenamt in München und (seit 1930) die nachgeordnete Landeskirchenstelle in Ansbach. Einen beachtlichen Gebietszuwachs brachte 1921 der Anschluss der evangelischen Landeskirche des ehemaligen wettinischen Herzogtums Sachsen-Coburg; nach 1945 kamen noch einige diesseits der alliierten Demarkationslinie gelegene Enklaven der thüringischen Landskirche hinzu, die 1972 endgültig eingegliedert wurden. Die neue Kirchenverfassung von 1972 (neu gefasst am 6. Dezember 1999) kennt die vier kirchenleitenden Organe Landesbischof, Landessynode, Synodalausschuss und Landeskirchenrat.      
Der Pflege der Geschichte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern widmet sich insbesondere der traditionell eng mit dem Landeskirchlichen Archiv der ELKB verbundene Verein für bayerische Kirchengeschichte e.V.

Aktualisiert am 8. Mai 2014 (DS)


Titelbild: Die Reformatoren vor Nürnberg, Holzschnitt, 16. Jh.

Ersteller: unbekannt

LAELKB, GS 9.5.0007 - unverz.